- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
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BUCH III
VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can.
747 — § 1. Christus der Herr
hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des
Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und
treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes
Recht, auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel,
unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu
verkündigen.
§ 2. Der Kirche
kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale
Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu
urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der
Seelen dies erfordern.
Can.
748 — § 1. Alle Menschen sind
gehalten, in den Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu
suchen; sie haben kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die
erkannte Wahrheit anzunehmen und zu bewahren.
§ 2. Niemand
hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme des katholischen Glaubens gegen ihr
Gewissen durch Zwang zu bewegen.
Can.
749 — § 1. Unfehlbarkeit im
Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt
und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu
stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit
im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf
einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer
und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder
Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die
Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem
Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über
Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv
verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als
unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich
feststeht.
Can.
750 -§ 1. Kraft göttlichen und
katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im
überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut
enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom
feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen
Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter
der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle
gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu
meiden.
§ 2. Fest
anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche
bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was
zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes
erforderlich ist;
daher
widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu
haltenden Sätze ablehnt.
Can.
751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche
Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden
Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit;
Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma
nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der
Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Can.
752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes und
Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das
Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie
ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv
als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam
meiden, was ihr nicht entspricht.
Can.
753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums
stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf
Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht
besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge
anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen
Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.
Can.
754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen und Dekrete zu
befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche zur Vorlage einer Lehre
und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des
Papstes oder des Bischofskollegiums.
Can.
755 — § 1. Aufgabe des ganzen
Bischofskollegiums und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die
ökumenische Bewegung bei den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der
ökumenischen Bewegung ist die Wiederherstellung der Einheit unter allen
Christen; sie zu fördern, ist die Kirche kraft des Willens Christi gehalten.
§ 2. Ebenso ist
es Aufgabe der Bischöfe und, nach Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen,
diese Einheit zu fördern und je nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter
Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen
zu erlassen.
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