- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- TITEL I DIENST AM WORT GOTTES (Cann. 756 – 780)
- KAPITEL II KATECHETISCHE UNTERWEISUNG
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KAPITEL
II
KATECHETISCHE
UNTERWEISUNG
Can.
773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und schwere Pflicht ist die Sorge
für die Katechese des christlichen Volkes, damit der Glaube der Gläubigen durch
die Unterweisung in der Lehre und durch die Erfahrung christlichen Lebens
lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.
Can.
774 — § 1. Die Sorge um die
Katechese obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je
zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche.
§ 2. Vor allen
übrigen sind die Eltern verpflichtet, durch Wort und Beispiel ihre Kinder im
Glauben und in der Praxis christlichen Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind
dazu diejenigen verpflichtet, welche die Stelle der Eltern einnehmen, und die
Paten.
Can.
775 — § 1. Unter Wahrung der
Vorschriften des Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen
in Fragen der Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß
geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß
er, wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und
katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.
§ 2. Sache der
Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach
vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen
herausgegeben werden.
§ 3. Bei der
Bischofskonferenz kann ein katechetisches Amt eingerichtet werden, dessen
vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen Diözesen in Fragen der Katechese
Hilfe zu leisten.
Can.
776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die katechetische Bildung der
Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu sorgen; dazu soll er die
Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von Mitgliedern der
Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens,
unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden Instituts, wie auch von Laien,
besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all diese dürfen sich nicht
weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn sie nicht rechtmäßig
verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern bei der Katechese in
der Familie, von der in [link] can. 774 § 2 die Rede ist, zu
fördern und zu pflegen.
Can.
777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter Beachtung der vom
Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:
1° daß eine
geeignete Katechese für die Feier der Sakramente erteilt wird;
2° daß die
Kinder, mittels einer sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden
katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß auf die Erstbeichte und die
Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet werden;
3° daß sie nach
Empfang der Erstkommunion eine weitere vertiefte katechetische Bildung
erhalten;
4° daß auch die
körperlich und geistig Behinderten katechetisch unterwiesen werden, soweit es
ihre Situation zuläßt;
5° daß der
Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen in verschiedenen Formen und
Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet wird.
Can.
778 — Die Oberen der Ordensleute und der Gesellschaften des apostolischen
Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren Kirchen, Schulen und anderen ihnen
in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die katechetische Unterweisung mit
Eifer erteilt wird.
Can.
779 — Die katechetische Unterweisung ist unter Verwendung all jener
Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen Kommunikationsmittel zu erteilen,
die als besonders wirksam anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend
ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter und ihren Lebensbedingungen, die
katholische Lehre voller zu erlernen und besser in die Praxis umzusetzen
vermögen.
Can.
780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Katechisten für die
rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig
fortgebildet werden, die Lehre der Kirche angemessen kennenlernen und die den
pädagogischen Disziplinen eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.
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