- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- TITEL II MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE (Cann. 781 – 792)
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
TITEL II
MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE
(Cann. 781 – 792)
Can.
781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach missionarisch, und das Werk der
Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des Volkes Gottes anzusehen; daher
haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen eigene Verantwortung, ihren Teil
zur Missionsarbeit beizutragen.
Can.
782 — § 1. Die oberste
Leitung und Koordinierung der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und
zur missionarischen Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem
Bischofskollegium zu.
§ 2. Die
einzelnen Bischöfe haben als Förderer der Gesamtkirche und aller Kirchen für
die Missionsarbeit besondere Sorge zu tragen, vor allem dadurch, daß sie in
ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben anregen, pflegen und erhalten.
Can.
783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens sich kraft ihrer
Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie verpflichtet, sich, je nach
der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in der Missionsarbeit
einzusetzen.
Can.
784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen
Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimische oder
Nichteinheimische bestellt werden, und zwar Weltkleriker oder Mitglieder von
Instituten des geweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen
Lebens oder andere Laien.
Can.
785 — § 1. Zur Missionsarbeit
sind Katechisten hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind
und durch ein christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines
Missionars der Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von
liturgischen Feiern und von Werken der Caritas widmen.
§ 2. Die Katechisten
sind in dazu bestimmten Schulen oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von
Missionaren auszubilden.
Can.
786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird die Kirche den Völkern und
Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat, eingepflanzt; dies wird von
der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie solange Verkündiger des
Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll eingerichtet sind, d. h.
ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden Mitteln, mit denen sie das
Werk der Evangelisierung selbst weiterführen können.
Can.
787 — § 1. Die Missionare
haben durch das Zeugnis ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus
Glaubenden einen ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer
Eigenart und Kultur entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft
des Evangeliums geöffnet werden.
§ 2. Sie haben
dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur Annahme der Botschaft des Evangeliums
bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so zu lehren, daß diese, frei darum
bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen werden können.
Can.
788 — § 1. Wer den Willen zur
Annahme des Glaubens an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des
Vorkatechumenats in liturgischer Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name
ist in das dazu bestimmte Buch einzutragen.
§ 2. Die
Katechumenen sind durch Unterweisung und Einübung im christlichen Leben in
geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils einzuweihen und in das Leben des
Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes Gottes und des Apostolats
einzuführen.
§ 3. Aufgabe
der Bischofskonferenz ist es, Normen zur Ordnung des Katechumenats zu erlassen,
indem sie festlegt, was von den Katechumenen zu leisten ist und welche
Vorrechte ihnen zuerkannt werden.
Can.
789 — Die Neugetauften sind in angemessener Unterweisung zu vollerer Kenntnis
der Wahrheit des Evangeliums und zur Erfüllung der durch die Taufe übernommenen
Pflichten zu führen; sie sind zu aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner
Kirche anzuleiten.
Can.
790 — § 1. Aufgabe des
Diözesanbischofs in den Missionsgebieten ist es:
1° Vorhaben und
Werke, welche die Missionsarbeit betreffen, zu fördern, zu lenken und zu
koordinieren;
2° für den
Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen mit den Leitern der sich der
Missionsarbeit widmenden Institute und für gute Beziehungen mit diesen zum Wohl
der Mission zu sorgen.
§ 2. Den vom Diözesanbischof
gemäß § 1, n. 1 erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet
weilenden Missionare, auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte.
Can.
791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe in den einzelnen Diözesen:
1° sind
missionarische Berufungen zu fördern;
2° ist ein
Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, Vorhaben für die Missionen
wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen Missionswerke;
3° ist jährlich
ein Missionstag zu halten;
4° ist jedes
Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag für die Missionen an den Heiligen
Stuhl zu leisten.
Can.
792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke einzurichten und zu fördern, durch
welche diejenigen, die aus Missionsgebieten arbeits- oder studien- halber in
ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen werden und durch die ihnen
entsprechend seelsorglich geholfen wird.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License