- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- TITEL III KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
TITEL III
KATHOLISCHE ERZIEHUNG
(Cann. 793 – 821)
Can.
793 — § 1. Die Eltern und
diejenigen, die ihre Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre
Kinder zu erziehen; katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht,
die Mittel und Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen
Verhältnissen besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können.
§ 2. Die Eltern
haben auch das Recht, jene von der weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen
zu nutzen, die sie für die katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen.
Can.
794 — § 1. In besonderer
Weise kommt der Kirche Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von
Gott aufgetragen, den Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens
zu gelangen vermögen.
§ 2. Pflicht
der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit alle Gläubigen eine katholische
Erziehung erhalten.
Can.
795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung der menschlichen Person in
Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das Gemeinwohl der
Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die Jugendlichen so zu
bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und geistigen Anlagen harmonisch
zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewußtsein und den rechten
Gebrauch der Freiheit erwerben und befähigt werden, am sozialen Leben aktiv
teilzunehmen.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License