- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- TITEL III KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)
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KAPITEL I
SCHULEN
Can.
796 — § 1. Unter den Mitteln
zum Ausbau der Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie
leisten ja den Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine
vorzügliche Hilfe.
§ 2. Mit den
Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder zur Erziehung anvertrauen, sollen
die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die Lehrer sollen bei der Ausführung
ihrer Aufgabe eng mit den Eltern zusammenarbeiten; sie haben sie daher
bereitwillig anzuhören, sollen Elternvereinigungen oder Elternversammlungen
einrichten und hochschätzen.
Can.
797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein; daher müssen
die Gläubigen darum besorgt sein, daß die weltliche Gesellschaft den Eltern
diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung der austeilenden Gerechtigkeit auch
durch Zuweisung entsprechender Mittel schützt.
Can.
798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen anvertrauen, in denen für die
katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das nicht können, sind sie
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche katholische Erziehung
außerhalb der Schule geschieht.
Can.
799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß in der weltlichen Gesellschaft
die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen auch deren religiöse und
sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in den Schulen selbst
vorsehen.
Can.
800 — § 1. Die Kirche hat das
Recht, Schulen jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und
zu leiten.
§ 2. Die
Gläubigen haben die katholischen Schulen zu fördern, indem sie nach Kräften zu
ihrer Gründung und Erhaltung beitragen.
Can.
801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe eigen ist, haben diese ihre
Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die katholische Erziehung auch durch
ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs gegründeten Schulen zu bemühen.
Can.
802 — § 1. Wenn es keine
Schulen gibt, in denen eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird,
ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet
werden.
§ 2. Wo es sich
empfiehlt, soll der Diözesanbischof dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und
technische Schulen sowie andere von den besonderen Verhältnissen geforderte
Schulen gegründet werden.
Can.
803 — § 1. Als katholische
Schule versteht man jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität
oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt oder welche die
kirchliche Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.
§ 2. In der
katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung von den Grundsätzen der
katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtgläubigkeit
und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen.
§ 3. Keine
Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung
Katholische Schule führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen
kirchlichen Autorität.
Can.
804 — § 1. Der kirchlichen
Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische
religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den
verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der
Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu
erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und
zu überwachen.
§ 2. Der
Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu
Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden
sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch
pädagogisches Geschick auszeichnen.
Can.
805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer
zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen
Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.
Can.
806 — § 1. Dem
Diözesanbischof steht das Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in
seiner Diözese befindlichen katholischen Schulen zu, auch über die von
Mitgliedern von Ordensinstituten gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht
es ferner zu, Vorschriften zur allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu
erlassen;
diese
Vorschriften gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern
geleiteten Schulen, unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung
ihrer Schulen.
§ 2. Die Leiter
der katholischen Schulen haben unter der Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu
sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen, wenigstens auf gleicher Höhe wie in
den anderen Schulen der Region, vermittelt wird, in wissenschaftlicher Hinsicht
hervorragend ist.
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