- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- TITEL III KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)
- KAPITEL II KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
II
KATHOLISCHE
UNIVERSITÄTEN UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN
Can.
807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu errichten und zu führen; denn
sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen und zur volleren Entfaltung der
menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des Verkündigungsdienstes der
Kirche.
Can.
808 — Keine Universität, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die
Bezeichnung Katholische Universität führen, es sei denn mit Zustimmung der
zuständigen kirchlichen Autorität.
Can.
809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu tragen, daß, soweit möglich
und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet verteilt, Universitäten oder
wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die verschiedenen Wissenschaften
unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in Forschung und Lehre unter
Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt werden.
Can.
810 — § 1. Aufgabe der nach
den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen
Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch
wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und
untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten
festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 2. Die
Bischofskonferenzen und die beteiligten Diözesanbischöfe haben die Pflicht und
das Recht, darüber zu wachen, daß in diesen Universitäten die Grundsätze der
katholischen Lehre getreu beachtet werden.
Can.
811 — § 1. Die zuständige
kirchliche Autorität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten
eine theologische Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für
Theologie errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten
werden.
§ 2. An jeder
katholischen Universität sind Vorlesungen zu halten, in denen vor allem die
theologischen Fragen behandelt werden, die einen Bezug zu den Disziplinen ihrer
Fakultäten haben.
Can.
812 — Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen
Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.
Can.
813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten zu
sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder wenigstens durch auf Dauer
dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen, daß bei den Universitäten,
auch den nichtkatholischen, katholische Universitätszentren bestehen, die den
Studenten Hilfe, vor allem geistliche, bieten.
Can.
814 — Die Vorschriften über die Universitäten sind in gleicher Weise auf andere
Hochschuleinrichtungen anzuwenden.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License