- BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- TITEL III KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)
- KAPITEL III KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
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KAPITEL
III
KIRCHLICHE
UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
Can.
815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die geoffenbarte Wahrheit zu
verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder Fakultäten zur Erforschung
der theologischen oder der mit diesen verbundenen Wissenschaften und zur
wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen Wissenschaften.
Can.
816 — § 1. Kirchliche
Universitäten und Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des
Apostolischen Stuhls oder mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt
auch deren oberste Leitung zu.
§ 2. Jede
kirchliche Universität und Fakultät muß eigene Statuten und eine Studienordnung
haben, die vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind.
Can.
817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen in der Kirche haben sollen,
kann keine Universität oder Fakultät verleihen, die nicht vom Apostolischen
Stuhl errichtet oder anerkannt ist.
Can.
818 — Die Vorschriften der cann. [link] 810,
[link] 812 und [link] 813 für die
katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten und
Fakultäten.
Can.
819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines Ordensinstituts oder gar der
ganzen Kirche erfordert, müssen die Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen
Oberen der Institute junge Leute, Kleriker und Institutsmitglieder, die sich
durch Charakter, Tugend und Begabung auszeichnen, zum Studium an kirchliche
Universitäten und Fakultäten schicken.
Can.
820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und Fakultäten und die
Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen Fakultäten der
Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitig Hilfe leisten
und daß zwischen der eigenen Universität oder Fakultät und den anderen
Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen, eine wechselseitige
Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen, durch Tagungen, durch
aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise sollen sie auf größere
Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.
Can.
821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen dafür Sorge tragen, daß nach
Möglichkeit Hochschulen für religiöse Wissenschaften gegründet werden, in denen
theologische und andere, zur christlichen Kultur gehörende Wissenschaften
gelehrt werden.
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