- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
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BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST
DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
Can.
834 — § 1. Den
Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige
Liturgie, die als Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu
betrachten ist; darin wird die Heiligung der Menschen durch sinnenhafte Zeichen
bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von dem mystischen
Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche
Gottesdienst vollzogen.
§ 2. Solch ein
Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu
beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der
kirchlichen Autorität gebilligt sind.
Can.
835 — § 1. Den Dienst der
Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die
vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und
Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen
Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi
und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des
Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.
§ 3. Die
Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem
Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil,
indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an
der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben
Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen
und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.
Can.
836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der
Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf
beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger eifrig zu bemühen, den
Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am Wort, durch
das er erzeugt und genährt wird.
Can.
837 — § 1. Die liturgischen
Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die
das “Sakrament der Einheit” ist als das unter den Bischöfen geeinte und
geordnete heilige Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib
der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber
berühren sie in unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen,
der Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme.
§ 2. Da die
liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine gemeinsame Feier verlangen, sind
sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu
vollziehen.
Can.
838 — § 1. Die Regelung der
heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen
Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des
Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen,
die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die
Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen
Ordnungen.
überall getreu
eingehalten werden.
§ 3. Die
Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die
Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen
Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen
anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch
den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem
Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der
Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen,
an die alle gebunden sind.
Can.
839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln
vollzieht die Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott
anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke
der Buße und der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den
Herzen zu verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.
§ 2. Die
Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Gebete sowie die frommen und
heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den Normen der Kirche voll
übereinstimmen.
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