- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL I TAUFE (Cann. 849 – 878)
- KAPITEL II SPENDER DER TAUFE
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KAPITEL
II
SPENDER DER
TAUFE
Can.
861 — § 1. Ordentlicher
Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der
Vorschrift des [link] can.530, n. 1.
Can. 861 — § 2.
Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die
Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für
diese ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch;
die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die
Gläubigen über die rechte Tauf weise zu belehren.
Can.
862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden
Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen Untergebenen nicht.
Can.
863 —. Die Taufe von solchen,
die dem Kindesalter entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von
ihm persönlich gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.
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