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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG
Can. 877 — § 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen.
Can. 877 — § 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2 einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch‘ in seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist, den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des [link] can.877, § 1 einträgt.