- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL II SAKRAMENT DER FIRMUNG (Cann. 879 – 896)
- KAPITEL III EMPFÄNGER DER FIRMUNG
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KAPITEL
III
EMPFÄNGER
DER FIRMUNG
Can.
889 — § 1. Fähig zum Empfang
der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
Can. 889 — § 2.
Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich,
daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet
und recht disponiert ist und die Tauf versprechen zu erneuern vermag.
Can.
890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu
empfangen;
die Eltern und
die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen
für seinen Empfang gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf
zugehen.
Can.
891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter
zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat
oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Spenders ein schwerwiegender
Grund etwas anderes anrät.
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