- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL III HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)
- KAPITEL I FEIER DER EUCHARISTIE
- Artikel 1 ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
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Artikel
1
ZELEBRANT UND
SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can.
900 — § 1. Zelebrant, der in
der Person Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur
der gültig geweihte Priester.
§ 2. Erlaubt
feiert die Eucharistie ein Priester, der nicht durch kanonisches Gesetz daran
gehindert ist; dabei sind die Vorschriften der folgenden Canones zu beachten.
Can.
901 — Der Priester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für
Verstorbene, applizieren.
Can.
902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder
geraten sein laßt, können Priester die Eucharistie in Konzelebration feiern;
den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu
feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu der in derselben Kirche oder Kapelle
eine Konzelebration stattfindet.
Can.
903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der
Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius
bzw.
seines Oberen
vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn
vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem
Hindernis unterliegt.
Can.
904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers
das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu
zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch
wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und
der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe
erfüllen.
Can.
905 — § 1. Mit Ausnahme der
Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag
die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester
nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn
Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus
gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies
erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.
Can.
906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das
eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen
feiern.
Can.
907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen und Laien nicht erlaubt,
Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Funktionen zu
verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind.
Can.
908 — Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder
Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der
vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu
konzelebrieren.
Can.
909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich durch Gebet auf die Feier des
eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten sowie nach der Feier Gott Dank
zu sagen.
Can.
910* — § 1. Ordentlicher
Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.
§ 2.
Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein
anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des [link] can.230, § 3
dazu beauftragt ist.
Can.
911 — § 1. Die Pflicht und
das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen;
haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer
Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des
apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall
oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des
Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester
oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.
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