- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL III HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)
- KAPITEL I FEIER DER EUCHARISTIE
- Artikel 2 TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
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Artikel
2
TEILNAHME AN
DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can.
912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muß zur
heiligen Kommunion zugelassen werden.
Can.
913 — § 1. Damit die
heiligste Eucharistie Kindern gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie
eine hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so
daß sie das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib
des Herrn gläubig und andächtig zu empfangen in der Lage sind.
§ 2. Kindern jedoch,
die sich in Todesgefahr befinden, darf die heiligste Eucharistie gespendet
werden, wenn sie den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und die
Kommunion ehrfürchtig empfangen können.
Can.
914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen,
sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß die Kinder, die zum
Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden und möglichst bald,
nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser göttlichen Speise gestärkt
werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen, daß nicht Kinder zur heiligen
Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben oder
die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf vorbereitet sind.
Can.
915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und
Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe Sowie andere, die
hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren,
Can.
916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf ohne vorherige
sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den Leib des Herrn
empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine
Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt
sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz
miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.
Can.
917* — Wer die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben
Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites
Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.921, §
2.
Can.
918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der
Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen; wenn sie jedoch aus
gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der Messe zu spenden;
dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.
Can.
919 — § 1. Wer die heiligste
Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens
einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit
alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten.
§ 2. Ein
Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal die heiligste Eucharistie
feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration etwas zu sich nehmen,
auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde dazwischenliegt.
§ 3. Ältere
Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen
dürfen die heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der
vorangehenden Stunde etwas genossen haben.
Can.
920 — § 1. Jeder Gläubige
ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet,
wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.
§ 2. Dieses
Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem
Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.
Can.
921 — § 1. Gläubige, die
sich, gleich aus welchem Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen
Kommunion als Wegzehrung zu stärken.
§ 2. Auch wenn
sie am selben Tag durch die heilige Kommunion gestärkt worden sind, ist es
trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in Lebensgefahr geraten sind, nochmals
kommunizieren.
§ 3. Bei
andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die heilige Kommunion mehrmals, an
verschiedenen Tagen, gespendet wird.
Can.
922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu lange aufgeschoben
werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat sorgfältig darauf zu achten, daß
die Kranken damit gestärkt werden, solange sie noch voll bei Bewußtsein sind.
Can.
923 — Die Gläubigen können in jedwedem katholischen Ritus am eucharistischen
Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion empfangen, unbeschadet der
Vorschrift des [link] can.844.
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