- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL III HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)
- KAPITEL II AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
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KAPITEL
II
AUFBEWAHRUNG
UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can.
934 — § 1. Die heiligste
Eucharistie:
1° muß
aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten
Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus
eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens
verbunden ist;
2° kann
aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des
Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.
§ 2. An
geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig
jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll
wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.
Can.
935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie bei sich
aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen, außer aufgrund einer
dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der Vorschriften des
Diözesanbischofs.
Can.
936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem anderen frommen Haus darf die
heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der mit dem Haus verbundenen
Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund kann jedoch der Ordinarius
erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle desselben Hauses aufbewahrt
wird.
Can.
937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in
der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige
Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament
dem Gebet obliegen können.
Can.
938 — § 1. Die heiligste
Eucharistie darf nur in einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle
ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der
Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß sich an
irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder Kapelle befinden, der gut
sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist.
§ 3. Der
Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf
nicht beweglich sein; er muß aus festem, undurchsichtigem Material gefertigt
und so verschlossen sein, daß, soweit irgend möglich, die Gefahr der
Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus
schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie vor allem zur
Nachtzeit an einem anderen, sichereren und geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für
eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat Vorkehrungen zu treffen, daß der
Schlüssel des Tabernakels, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird,
mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can.
939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind für die Erfordernisse der
Gläubigen genügend konsekrierte Hostien aufzubewahren; sie sind häufig zu
erneuern, nachdem die alten in gebotener Weise konsumiert wurden.
Can.
940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß
ununterbrochen ein besonderes Licht brennen, durch das Christi Gegenwart
angezeigt und verehrt wird.
Can.
941 — § 1. In Kirchen oder
Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können
Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei
sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während
der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des
Allerheiligsten stattfinden.
Can.
942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine
feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn
auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das
Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser
Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen
Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften
zu beachten.
Can.
943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des Diakons, das Allerheiligste
auszusetzen und den eucharistischen Segen zu erteilen; unter besonderen
Umständen sind allein die Aussetzung und die Einsetzung, jedoch ohne Segen,
Sache des Akolythen, des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion oder
eines anderen vom Ortsordinarius dazu Beauftragten, wobei die Vorschriften des
Diözesanbischofs zu beachten sind.
Can.
944 — § 1. Wo es nach dem
Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der
Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest
Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen
führt.
§ 2. Dem
Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen;
durch diese ist
für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.
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