- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL III HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)
- KAPITEL III MESS -STIPENDIUM
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KAPITEL
III
MESS
-STIPENDIUM
Can.
945 — § 1. Gemäß bewährtem
Brauch der Kirche ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder
konzelebriert, erlaubt, ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in
einer bestimmten Meinung appliziert.
§ 2. Den
Priestern wird eindringlich empfohlen, die Messe, auch wenn sie kein
Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der
Bedürftigen zu feiern.
Can.
946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben; damit eine Messe nach ihrer
Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich
durch dieses Stipendium an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und
Werken.
Can.
947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher Schein von Geschäft oder
Handel gänzlich fernzuhalten.
Can.
948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je
ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und angenommen worden ist.
Can.
949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern und zu applizieren nach
Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt dazu verpflichtet, auch
wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien verlorengegangen sind.
Can.
950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen ohne Angabe der Zahl
der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl nach der am Aufenthaltsort
des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen, außer es ist eine andere
Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.
Can.
951* — § 1. Ein Priester, der
mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung
applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß
er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen
erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken
zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation
liegenden Grund ist dagegen zulässig.
§ 2. Ein
Priester, der am selben Tag eine weitere Messe konzelebriert, kann aus keinem
Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.
Can.
952 — § 1. Dem
Provinzialkonzil oder dem Konvent der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für
die gesamte Provinz durch Dekret festzulegen, welches Stipendium für die Feier
und die Applikation einer Messe zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt,
eine höhere Summe zu verlangen; er darf jedoch ein freiwillig gegebenes
Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe
annehmen, ebenso auch ein geringeres.
§ 2. Wo ein
derartiges Dekret fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu
beachten.
§ 3. Auch die
Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen sich an dieses Dekret bzw. das am
Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§ 1 und 2 halten.
Can.
953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich zu applizierende Messen
annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren kann.
Can.
954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die Feier von mehr Messen
erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren Feier anderswo
erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren gegenteiligen Willen
bekundet haben.
Can.
955 — § 1. Wer die Feier von
Messen, die zu applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst
ihre Feier ihm genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht,
daß diese über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium
ohne Abzug weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der
Diözese gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person
gegeben wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu
tragen, bis er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als
auch über den Empfang des Stipendiums erhalten hat.
§ 2. Die Zeit,
in der die Messen zu feiern sind, beginnt mit dem Tag, an dem der Priester sie
zur Feier angenommen hat, sofern nicht etwas anderes feststeht.
§ 3. Wer Messen
anderen zur Feier anvertraut, hat unverzüglich die empfangenen Messen wie auch
jene, die er anderen weitergegeben hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch
die Stipendien dafür anzugeben.
§ 4. Jeder
Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen er zu feiern angenommen und
welche er gefeiert hat.
Can.
956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur Sorge um die Feier von Messen
irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne von ihnen, seien sie Kleriker
oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die nicht innerhalb eines Jahres
erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von diesen festzulegenden Weise
weiterzugeben.
Can.
957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß die Meßverpflichtungen
erfüllt werden, haben in den Kirchen des Weltklerus der Ortsordinarius und in
den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der Gesellschaften des apostolischen
Lebens deren Obere.
Can.
958 — § 1. Der Pfarrer und
der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich
Meßstipendien entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in
dem sie genau die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene
Stipendium und die vollzogene Feier aufzuzeichnen haben.
§ 2. Der
Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese Bücher selbst oder durch andere
zu überprüfen.
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