- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL IV SAKRAMENT DER BUSSE (Cann. 959 – 997)
- KAPITEL II SPENDER DES BUSS-SAKRAMENTES
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KAPITEL
II
SPENDER DES
BUSS-SAKRAMENTES
Can.
965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester.
Can.
966 — § 1. Zur gültigen
Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt
die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution
erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese
Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der
zuständigen Autorität nach Maßgabe des [link] can. 969
erhalten.
Can.
967 — § 1. Außer dem Papst
haben die Kardinäle von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt
die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon
auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem
Einzelfall dies verwehrt hat.
§ 2. Wer die
Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei
es aufgrund der Verleihung durch den Ordinarius des Ortes, an dem er
inkardiniert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat, kann diese Befugnis
überall ausüben, soweit nicht der Ortsordinarius in einem Einzelfall dies
verwehrt hat, unbeschadet der Vorschriften des [link] can.974, §§ 2 und
3.
§ 3. Wer kraft
Amtes oder aufgrund der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe
der [link] cann. 968, § 2 und [link] 969, § 2
mit der Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese
Befugnis von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw.
der Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern
leben, er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer
Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
Can.
968 — § 1. Kraft Amtes
besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und
ebenso der Pfarrer und andere, die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis,
Beichten entgegenzunehmen.
§ 2. Kraft
Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts bzw. einer
klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, denen nach
Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die
Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in ihrem Haus leben,
entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des
[link] can.630, § 4.
Can.
969 — § 1. Allein der
Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur
Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die
Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne
die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
§ 2. Der in
[link] can.968, § 2 genannte Obere eines Ordensinstituts bzw.
einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig, jeglichen Priestern
die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner Untergebenen und anderer,
die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu
verleihen.
Can.
970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen
werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden oder deren Eignung
auf andere Weise feststeht.
Can.
971 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius
einem Priester, auch wenn dieser seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem
Amtsbereich hat, nur verleihen, wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius
dieses Priesters gehört hat.
Can.
972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten kann von der Zuständigen
Autorität nach [link] can. 969 auf unbestimmte oder auf
bestimmte Zeit verliehen werden.
Can.
973 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu
erteilen.
Can.
974 — § 1. Der Ortsordinarius
und ebenso der zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur
Entgegennahme von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.
§ 2. Wurde die
Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem in [link] can.967, §
2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat, widerrufen, so
verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese Befugnis von einem
anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in dessen Gebiet.
§ 3. Jeder
Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines Priesters zur Entgegennahme von
Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund der Inkardination eigenen
Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein Mitglied eines
Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.
§ 4. Wurde die
Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen
widerrufen, so verliert der Priester überall gegenüber den Mitgliedern des
Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten; wurde diese Befugnis
aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert er sie nur
gegenüber Untergebenen in dessen Amtsbereich.
Can.
975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis nach [link] can.967, §
2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination oder den
Verlust des Wohnsitzes.
Can.
976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme
von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr
befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn
ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.
Can.
977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot
des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.
Can.
978 — § 1. Der Priester soll beim
Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines
Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der
göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre
Gottes und dem Heil der Seelen dient.
§ 2. Der
Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei der Spendung des Sakramentes
getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität
erlassenen Normen zu halten.
Can.
979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und
Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu
berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen.
Can.
980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat
und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch
aufgeschoben werden.
Can.
981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der Beichtvater unter
Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und angemessene Bußen
aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese persönlich zu verrichten.
Can.
982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der
kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte
geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs
bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form
die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden
wiedergutzumachen.
Can.
983 — § 1. Das
Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng
verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus
irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur
Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle
anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von
Sünden gelangt sind.
Can.
984 — § 1. Ein Gebrauch des
aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist
dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt
werden könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine
leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner
Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der
äußeren Leitung gebrauchen.
Can.
985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder
einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen,
die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen
von sich aus darum bitten.
Can.
986 — § 1. Jeder, dem von
Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet,
daß die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in
vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen
und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer
persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. In einer
dringenden Notlage ist jeder Beichtvater verpflichtet, die Beichten von
Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr jeder Priester.
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