- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL IV SAKRAMENT DER BUSSE (Cann. 959 – 997)
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KAPITEL
III
PÖNITENT
Can.
987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt,
muß er so disponiert sein, daß er sich unter Reue über seine begangenen Sünden
und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.
Can.
988 — § 1. Der Gläubige ist
verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich
nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu
bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt
nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis
angeklagt hat.
§ 2. Den
Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen Sünden zu bekennen.
Can.
989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet,
seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.
Can.
990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit Hilfe eines Dolmetschers zu
beichten; dabei sind aber Mißbräuche und Ärgernisse zu vermeiden und die
Vorschrift des [link] can.983, § 2 zu beachten.
Can.
991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden einem rechtmäßig bestellten,
auch einem anderen Ritus zugehörigen, Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.
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