- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL V SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007)
- KAPITEL I FEIER DES SAKRAMENTES
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KAPITEL
I
FEIER DES
SAKRAMENTES
Can.
999 — Außer dem Bischof kann das bei der Krankensalbung zu verwendende Öl
segnen:
1° wer vom
Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;
2° im Notfall
jeder Priester, jedoch nur bei der Feier des Sakramentes selbst.
Can.
1000 — § 1. Die Salbungen
sind genau mit den Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den
liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt
jedoch eine einzige Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil,
wobei die vollständige Formel zu sprechen ist.
§ 2. Der
Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn nicht ein
schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten sein läßt.
Can.
1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen,
daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakraments erfahren.
Can.
1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich
kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der rechten Weise disponiert
sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden.
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