- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL V SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007)
- KAPITEL III EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG
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KAPITEL
III
EMPFÄNGER
DER KRANKENSALBUNG
Can.
1004 — § 1. Die
Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach Erlangung des
Vernunftgebrauchs aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät.
§ 2. Dieses
Sakrament kann wiederholt werden, wenn der Kranke nach seiner Genesung
neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer derselben Krankheit die
Gefahr bedrohlicher geworden ist.
Can.
1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der Kranke den Vernunftgebrauch
erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob der Tod schon eingetreten
ist, ist dieses Sakrament zu spenden.
Can.
1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um dieses Sakrament gebeten
haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu spenden.
Can.
1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht gespendet werden, die in einer
offenkundigen schweren Sünde hartnäckig verharren.
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