- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VI WEIHE (Cann. 1008 – 1054)
- KAPITEL I WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER
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KAPITEL
I
WEIHESPENDUNGSFEIER
UND WEIHESPENDER
Can.
1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der Meßfeier an einem Sonntag oder
gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber aus seelsorglichen Gründen auch
an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage nicht ausgeschlossen.
Can.
1011 — § 1. Die Weihespendung
hat im allgemeinen in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen
Gründen jedoch kann sie in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen
werden.
§ 2. Zur
Weihespendung sind die Kleriker und die anderen Gläubigen einzuladen, damit sie
in möglichst großer Zahl an der Feier teilnehmen.
Can.
1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte Bischof.
Can.
1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn
nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.
Can.
1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen Stuhles erteilt worden ist,
hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekrator ist, wenigstens
zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr,
daß zusammen mit diesen alle anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.
Can.
1015 — § 1. Jeder
Weihebewerber zum Presbyterat und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder
aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen.
§ 2. Seine
Untergebenen hat der eigene Bischof persönlich zu weihen, wenn er nicht aus
gerechtem Grund daran gehindert ist; einen untergebenen Angehörigen eines
orientalischen Ritus aber kann er ohne apostolisches Indult erlaubt nicht
weihen.
§ 3. Wer
Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen kann, darf diese Weihen
auch persönlich erteilen, sofern er geweihter Bischof ist.
Can.
1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die Erteilung der Diakonenweihe ist für
diejenigen, die dem Weltklerus angehören wollen, der Bischof der Diözese, in
der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat, oder jener Diözese, in deren Dienst
der Weihebewerber treten will, hinsichtlich der Erteilung der Priesterweihe von
Weltklerikern ist es der Bischof der Diözese, in die der Weihebewerber durch
den Diakonat inkardiniert ist.
Can.
1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen Bereiches Weihen nur mit
Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.
Can.
1018 — § 1. Entlaßschreiben
für Weltkleriker können ausstellen:
1° der eigene
Bischof nach [link] can.1016, 2 der Apostolische
Administrator und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der
Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach [link] can.495, §
2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.
§ 2. Der
Diözesanadministrator, der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen
Entlaßschreiben nicht für die ausstellen, denen vom Diözesanbischof oder vom
Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.
Can.
1019 — § 1. Dem höheren
Oberen eines klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer
klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es
zu, für seine Untergebenen, sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder
endgültig dem Institut bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind,
Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und zum Presbyterat auszustellen.
§ 2. Die
Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden Institutes oder jeglicher Gesellschaft
richtet sich nach dem Recht der Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte
Indult ist widerrufen.
Can.
1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse und
Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach Maßgabe der cann.
[link] 1050 und [link] 1051 verlangt sind.
Can.
1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden Bischof gerichtet werden, der in
Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht, abgesehen von einem
apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von dem Ritus des
Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.
Can.
1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des rechtmäßigen Weih
eentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die Echtheit des
Entlaßschreibens sicher feststeht.
Can.
1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller selbst oder von seinem
Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn sie aber einmal
ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch, daß das Recht
des Ausstellers erloschen ist.
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