- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VI WEIHE (Cann. 1008 – 1054)
- KAPITEL II WEIHEBEWERBER
- Artikel 1 ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER
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Artikel
1
ANFORDERUNGEN
AN DIE WEIHEBEWERBER
Can.
1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die notwendige Freiheit verfügen, es
ist streng verboten, jemanden, auf welche Weise und aus welchem Grunde auch
immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder einen kanonisch Geeigneten von
ihrem Empfang abzuhalten.
Can.
1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat anstreben, sind durch eine
sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes auszubilden.
Can.
1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige Obere hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe erteilt wird, gehörig über die Weihe
und die mit ihr zusammenhängenden Verpflichtungen unterrichtet werden.
Can.
1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des
eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung
einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind,
über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen,
über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über
andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische
Eigenschaften verfügen.
Can.
1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige höhere Obere kann ihm
untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat vorgesehen sind, den Zugang zum
Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen, kanonischen Grund verwehren, die
Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt hiervon unberührt.
Can.
1031 — § 1. Der Presbyterat
darf nur jenen erteilt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben und über eine ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen
der Erteilung des Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von
wenigstens sechs Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind,
dürfen zur Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten
Lebensjahres zugelassen werden.
§ 2. Ein
unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat
frühestens nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen
werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des
fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.
§ 3. Die
Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter für
Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.
§ 4. Die
Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift der §§ 1 und 2 verlangten Alter
über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can.
1032 — § 1. Denen, die den
Presbyterat anstreben, darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres
im philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.
§ 2. Nach
Abschluß des Studienganges muß der Diakon für eine angemessene, von dem Bischof
bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit in Ausübung der
Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben, bevor ihm der Presbyterat erteilt
wird.
§ 3.
Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt, darf diese Weihe nicht vor
Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.
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