- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VI WEIHE (Cann. 1008 – 1054)
- KAPITEL II WEIHEBEWERBER
- Artikel 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG
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Artikel
2
VORAUSSETZUNGEN
FÜR DIE WEIHESPENDUNG
Can.
1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt, der das Sakrament der
heiligen Firmung empfangen hat.
Can.
1034 — § 1. Wer den Diakonat
öder den Presbyterat anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der
in den cann. [link] 1016 und [link] 1019
genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandidaten
aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte und
unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte
Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen.
§ 2. Diese
Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch Gelübde einem klerikalen
Institut eingegliedert ist.
Can.
1035 — § 1. Bevor jemandem
der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die
Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang
ausgeübt haben.
§ 2. Zwischen
der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine
Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten.
Can.
1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder Priesterweihe erteilt werden
darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine
eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung zu übergeben, durch die er
zu bekunden hat, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und
sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung
zum Weiheempfang zu bitten.
Can.
1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den ständigen Diakonat und ebenso
ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen zur Diakonenweihe erst zugelassen
werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der
Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw. die ewigen Gelübde in einem
Ordensinstitut abgelegt haben.
Can.
1038 — Ein Diakon, der den Empfang des Presbyterates verweigert, darf an der
Ausübung der empfangenen Weihe nicht gehindert werden, es sei denn, er ist mit
einem kanonischen Hindernis behaftet oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil
des Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu
wertender Grund vor.
Can.
1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich geistlichen Exerzitien von
wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und Weise vom Ordinarius
bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung schreitet, muß er darüber
unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen Exerzitien ordnungsgemäß
unterzogen haben.
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