- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
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TITEL VII
EHE (Cann. 1055
– 1165)
Can.
1055 — § 1. Der Ehebund,
durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens
begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und
auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde
zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.
§ 2. Deshalb kann
es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich
Sakrament ist.
Can.
1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die
Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament
eine besondere Festigkeit erlangen.
Can.
1057 — § 1. Die Ehe kommt
durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten
Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine
menschliche Macht ersetzt werden.
§ 2. Der
Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem
unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu
gründen.
Can.
1058 — Alle können die Ehe schließen, die rechtlich nicht daran gehindert
werden.
Can.
1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist,
richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem
kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt
hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.
Can.
1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der
Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can.
1061 — § 1. Eine gültige Ehe
zwischen Getauften wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht
vollzogen worden ist; als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf
menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich
heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer
Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.
§ 2. Haben die
Ehegatten nach der Eheschließung zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe
so lange vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
§ 3. Eine
ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie wenigstens von einem Partner im guten
Glauben geschlossen wurde, und zwar so lange, bis beide Partner Gewißheit über
deren Ungültigkeit erlangt haben.
Can.
1062 — § 1. Das
Eheversprechen, sei es einseitig oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt,
richtet sich nach dem Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter
Berücksichtigung von Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche
gibt, erlassen worden ist.
§ 2. Aufgrund
eines Eheversprechens kann nicht auf Eheschließung, wohl aber auf
Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden geklagt werden.
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