- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
- KAPITEL I SEELSORGE UND VORBEREITUNG ZUR EHESCHLIESSUNG
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KAPITEL
I
SEELSORGE UND
VORBEREITUNG ZUR EHESCHLIESSUNG
Can.
1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene
kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im
christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser
Beistand ist besonders zu leisten:
1° durch
Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen
angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von sozialen Kommunikationsmitteln, durch
die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe
der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;
2° durch
persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in
die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;
3° durch eine
fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck
kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren
Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen;
4° durch eine
den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen
und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in
der Familie gelangen.
Can.
1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu sorgen, daß dieser Beistand
gebührend geordnet wird; wenn es angebracht scheint, soll er auch Männer und
Frauen hören, die sich durch Erfahrung und Sachkunde bewährt haben.
Can.
1065 — § 1. Katholiken, die
das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der
Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis
geschehen kann.
§ 2. Damit die
Brautleute das Sakrament der Ehe fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend
empfohlen, zur Beichte und zur Kommunion zu gehen.
Can.
1066* — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß feststehen, daß der gültigen und
erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht.
Can.
1067* — Die Bischofskonferenz hat für das Brautexamen, ferner für das Aufgebot
oder für andere geeignete Mittel zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung
notwendigerweise durchzuführen sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig
beachtet sind, kann der Pfarrer zur Assistenz der Eheschließung übergehen
Can.
1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind und
keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche,
Versicherung der Partner, daß sie getauft und frei von Hindernissen sind
Can.
1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer
oder Ortsordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.
Can.
1070 — Hat ein anderer als der für die Eheschließungsassistenz zuständige
Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat er über deren Ausgang möglichst
bald durch eine authentische Urkunde jenen Pfarrer zu benachrichtigen.
Can.
1071 — § 1. Abgesehen vom
Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:
1° bei der
Eheschließung von Wohnsitzlosen;
2° bei der
Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder
vorgenommen werden kann;
3° bei der
Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem
anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat;
4° bei der
Eheschließung dessen, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;
5° bei der
Eheschließung eines mit einer Beugestrafe Belegten;
6° bei der
Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten
Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will;
7° bei der
Eheschließung, die gemäß [link] can. 1105 durch einen
Stellvertreter erfolgen soll.
§ 2. Der Ortsordinarius
darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom
katholischen Glauben Abgefallenen nur geben, wenn die Vorschriften des
[link] can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.
Can.
1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein, daß Jugendliche von der
Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht jenes Alter erreicht haben,
in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu werden pflegt.
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