- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
- KAPITEL III DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN
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KAPITEL
III
DIE TRENNENDEN
HINDERNISSE IM EINZELNEN
Can.
1083 — § 1. Der Mann kann vor
Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten
Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt
der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter
festzulegen.
Can.
1084 — § 1. Die der Ehe
vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des
Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem
Wesen heraus ungültig.
§ 2. Besteht
hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder
Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht verhindert und auch nicht die
Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.
§ 3.
Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig,
unbeschadet der Vorschrift des [link] can.1098.
Can.
1085 — § 1. Ungültig schließt
eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese
nicht vollzogen worden ist.
§ 2. Mag auch
eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst worden sein, so
ist deshalb eine neue Eheschließung noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit
bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.
Can.
1086 — § 1. Ungültig ist eine
Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft
oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr
abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem
Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann.
[link] 1125 und [link] 1126 erfüllt sind.
§ 3. Galt ein
Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe
zweifelhaft, so ist gemäß [link] can. 1060 die Gültigkeit der
Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine
Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.
Can.
1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine heilige Weihe empfangen haben.
Can.
1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das öffentliche und ewige Gelübde
der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden sind.
Can.
1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine
Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es
eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem
Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von
sich aus die Ehe.
Can.
1090 — § 1. Wer im Hinblick
auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen
Gatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.
§ 2. Ungültig
schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch
gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten verursacht haben.
Can.
1091 — § 1. In der geraden
Linie der Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und
Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.
§ 2. In der Seitenlinie
ist die Ehe ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.
§ 3. Das
Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht vermehrfacht.
§ 4. Eine
Eheschließung darf niemals gestattet werden, wenn ein Zweifel darüber besteht,
ob die Partner in irgendeinem Grad der geraden oder im zweiten Grad der
Seitenlinie blutsverwandt sind.
Can.
1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie verungültigt die Ehe in allen
Graden.
Can.
1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus einer ungültigen
Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus einem offenkundigen oder
öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe nichtig im ersten Grad der
geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.
Can.
1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad
der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können keine gültige Ehe
miteinander schließen.
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