- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL II GEWOHNHEIT (Cann. 23 – 28)
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TITEL II
GEWOHNHEIT (Cann.
23 – 28)
Can.
23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die
vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes, nach
Maßgabe der folgenden Canones.
Can.
24 — § 1. Keine Gewohnheit
kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.
§ 2. Eine
widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes
nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht
ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.
Can.
25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines Gesetzes, wenn sie nicht von
einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht
einzuführen, geübt wurde.
Can.
26 — Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt wurde,
erlangt eine dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine
außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft eines Gesetzes, wenn sie
rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen
ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige
Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche
Gewohnheit Geltung erlangen.
Can.
27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.
Can.
28 — Unbeschadet der Vorschrift des [link] can.5 wird ein
widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein
entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft,
falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht
hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines
Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.
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