- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
- KAPITEL V EHESCHLIESSUNGSFORM
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KAPITEL
V
EHESCHLIESSUNGSFORM
Can.
1108 — § 1. Nur jene Ehen
sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des
Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons
sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und
unbeschadet der in den cann. [link] 144, [link] 1112,
§ 1, [link] 1116 und [link] 1127, §§
1—2 genannten Ausnahmen.
§ 2. Als der
einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher
Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im
Namen der Kirche entgegennimmt.
Can.
1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht
durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert
worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres
Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer
Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem
lateinischen Ritus angehört.
Can.
1110 — Ein Personalordinarius und ein Personalpfarrer assistieren kraft ihres
Amtes gültig der Eheschließung nur von solchen, von denen wenigstens einer
ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen ihres Bereichs.
Can.
1111 — § 1. Solange der
Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die
Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu
assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren.
§ 2. Damit die
Delegation der Befugnis zur Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie
ausdrücklich bestimmten Personen gegeben werden; handelt es sich um eine
besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung erteilt
werden; handelt es sich aber um eine allgemeine Delegation, so muß sie
schriftlich erteilt werden.
Can.
1112 — § 1. Wo Priester und
Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen
empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis
des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.
§ 2. Es ist ein
geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten
und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern.
Can.
1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt wird, sind alle Vorkehrungen zu
treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes vorschreibt.
Can.
1114 — Der einer Eheschließung Assistierende handelt unerlaubt, wenn nicht für
ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts feststeht und nach
Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer jener kraft allgemeiner
Delegation assistiert.
Can.
1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der
Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat
ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der
Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen
Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.
Can.
1116 — § 1. Wenn ohne
schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach
Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene,
die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den
Zeugen schließen:
1° in
Todesgefahr;
2° außerhalb
von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand
dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.
§ 2. In beiden
Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser
gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein,
unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.
Can.
1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der
Vorschriften des [link] can.1127, § 2 eingehalten werden,
wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft
oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr
abgefallen ist.
Can.
1118 — § 1. Eine Ehe zwischen
zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen,
aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu schließen;
mit Erlaubnis
des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder
Kapelle geschlossen werden.
§ 2. Der
Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an einem anderen passenden Ort
geschlossen wird.
§ 3. Eine Ehe zwischen
einem katholischen und einem ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an
einem anderen passenden Ort geschlossen werden.
Can.
1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließung die Riten zu beachten,
wie sie in den von der Kirche gebilligten liturgischen Büchern vorgeschrieben
oder durch rechtmäßige Gewohnheiten eingeführt sind.
Can.
1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden
Eheschließungsritus erstellen, der den christlichem Geist angepaßten Gebräuchen
der betreffenden Gebiete und Völker entspricht; dabei muß aber die Vorschrift
sichergestellt bleiben, daß derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in
persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden
erfragt und entgegennimmt.
Can.
1121 — § 1. Nach der
Eheschließung hat der Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch
wenn keiner von beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der
Eheleute, des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung
in der von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen
Weise in das Ehebuch einzutragen.
§ 2. Sooft eine
Ehe nach Maßgabe von [link] can. 1116 geschlossen wird, sind
der Priester bzw.
der Diakon,
wenn er bei der Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugeun in gleicher Weise
wie die Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den
Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.
§ 3. Bei einer
Ehe, die mit Dispens von der kanonischen Formpflicht geschlossen wurde, hat der
Ortsordinarius, der die Dispens erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens
und die Eheschließung im Ehebuch sowohl der bischöflichen Kurie als auch der
eigenen Pfarrei des katholischen Partners, deren Pfarrer die Nachforschungen
über den Ledigenstand durchgeführt hat, eingetragen werden; der katholische
Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius und Pfarrer möglichst bald über
die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen und dabei auch den Ort der
Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.
Can.
1122 — § 1. Die erfolgte
Eheschließung ist auch in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der
Ehegatten eingetragen ist.
§ 2. Wenn ein
Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei geschlossen hat, in der er getauft worden
ist, hat der Pfarrer des Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung
möglichst bald an den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.
Can.
1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig gemacht wird oder wenn sie für
nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird,
muß der Pfarrer des Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit
ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.
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