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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
GEHEIME EHESCHLIESSUNG
Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung hat zur Folge:
1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen sind, geheim erfolgen;
2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius, vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.
Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß [link] can.1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.