- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
- KAPITEL VIII WIRKUNGEN DER EHE
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KAPITEL
VIII
WIRKUNGEN DER
EHE
Can.
1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das
seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe
werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und
gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes.
Can.
1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der
Gemeinschaft des ehelichen Lebens.
Can.
1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht,
nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und kulturelle als auch für die
sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen.
Can.
1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder in einer Putativehe
empfangenen oder geborenen Kinder.
Can.
1138 — § 1. Vater ist jener,
den die rechtmäßige Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das
Gegenteil aufgrund überzeugender Argumente bewiesen wird.
§ 2. Als
ehelich vermutet werden jene Kinder, die mindestens 180 Tage nach dem Tag der
Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft geboren sind.
Can.
1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert durch nachfolgende Eheschließung
der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine Putativehe, oder durch Reskript
des Heiligen Stuhles.
Can.
1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich der kanonischen Wirkungen
in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn nicht vom Recht etwas
anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
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