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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
TRENNUNG DER EHEGATTEN
AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
§§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.
1° auch selbst die Taufe empfangen will;
2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.
§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.
§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.
§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.
1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;
2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne Schmähung des‘ Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht, unter Wahrung der Vorschriften der cann. [link] 1144 und [link] 1145.
§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.
Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.1141.
Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.