- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
- KAPITEL IX TRENNUNG DER EHEGATTEN
- Artikel 2 TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND
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Artikel
2
TRENNUNG BEI
BLEIBENDEM EHEBAND
Can.
1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, das eheliche
Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund entschuldigt sie davon.
Can.
1152 — § 1. Mag es auch
nachdrücklich empfohlen sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher
Nächstenliebe und aus Sorge um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen
Partner Verzeihung nicht verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht
abbricht, so hat er doch das Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich
oder stillschweigend verziehen hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben,
außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst
Ehebruch begangen.
§ 2. Als
stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte in Kenntnis des
Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich verkehrt hat; die Verzeihung
wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte sechs Monate lang das eheliche
Zusammenleben aufrechterhalten und keine rechtlichen Schritte bei der
kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen hat.
§ 3. Wenn der
unschuldige Gatte von sich aus das eheliche Zusammenleben aufgehoben hat, soll
er innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den
Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob
der unschuldige Gatte bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die
Trennung nicht auf immer fortzusetzen
Can.
1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des
anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder auf andere Weise das
gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem anderen einen recht
maßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines Dekrets des Orts
Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung § 2.
In allen Fällen ist nach Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche
Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Autorität
etwas anderes verfügt ist.
Can.
1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß immer in geeigneter Weise für
den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt werden.
Can.
1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen Gatten lobenswerterweise wieder
zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht zur
Trennung.
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