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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
GÜLTIGMACHUNG DER EHE
EINFACHE GÜLTIGMACHUNG
§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.
Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter Wahrung der Vorschrift des [link] can.1127, § 2.
§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner, der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.
§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und geheim den Konsens leistet.
§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.
Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter Wahrung der Vorschrift des [link] Can. 1127, § 2.