- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL I SAKRAMENTE
- TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165)
- KAPITEL X GÜLTIGMACHUNG DER EHE
- Artikel 2 HEILUNG IN DER WURZEL
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
Artikel
2
HEILUNG IN DER
WURZEL
Can.
1161 — § 1. Die Heilung einer
ungültigen Ehe in der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der
zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens
von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese
nicht eingehalten worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen
auf die Vergangenheit.
§ 2. Die
Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der Gewährung des Gnadenaktes; die
rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen, daß sie vom Zeitpunkt der
Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird.
§ 3. Die
Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt werden, wenn es wahrscheinlich
ist, daß die Partner das eheliche Leben fortsetzen wollen.
Can.
1162 — § 1. Wenn bei beiden
Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an
gefehlt hat, sei es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die
Ehe nicht in der Wurzel geheilt werden § 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar
gefehlt hat, aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von
jenem Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde.
Can.
1163 — § 1. Eine wegen eines
Hindernisses oder wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann
unter der Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern
fortdauert.
§ 2. Eine Ehe,
die wegen eines Hindernisses des Naturrechts oder des positiven göttlichen
Rechts ungültig ist, kann nur nach Wegfall des Hindernisses geheilt werden.
Can.
1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines oder beider Partner gültig
gewährt werden; sie darf aber nur aus schwerwiegendem Grund gewährt werden.
Can.
1165 — § 1. Die Heilung in
der Wurzel kann vom Apostolischen Stuhl gewährt werden.
§ 2. Sie kann
vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen gewährt werden, auch wenn mehrere
Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe zusammentreffen; dabei müssen für die
Heilung einer Mischehe die Bedingungen des [link] can. 1125
erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom Diözesanbischof nicht
gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen Dispens gemäß
[link] can.1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist,
oder wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven
göttlichen Rechts handelt, das schon weggefallen ist.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License