- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
- TITEL I SAKRAMENTALIEN (Cann. 1166 – 1172)
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TEIL II
SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE
HANDLUNGEN
TITEL I
SAKRAMENTALIEN
(Cann. 1166 – 1172)
Can.
1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen
Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und
kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.
Can.
1167 — § 1. Neue
Sakramentalien einführen oder anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von
ihnen abschaffen oder verändern, kann allein der Apostolische Stuhl.
§ 2. Bei der
Vornahme bzw. der Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen
Autorität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten.
Can.
1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker, der mit der erforderlichen
Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien können gemäß den liturgischen
Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius auch von Laien gespendet werden,
welche die entsprechenden Eigenschaften haben.
Can.
1169 — § 1. Weihen und Weihungen
können gültig diejenigen vornehmen, welche die Bischof sweihe empfangen haben,
sowie Priester, denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung
gestattet wird.
§ 2. Segnungen
kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den Bischöfen vorbehaltenen, jeder
Priester vornehmen.
§ 3. Der Diakon
kann nur jene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich
gestattet werden.
Can.
1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu erteilen; sie können auch Katechumenen
erteilt werden, und, wenn dem nicht ein Verbot der Kirche entgegensteht, sogar
Nichtkatholiken.
Can.
1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder Segnung für den Gottesdienst
bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und dürfen nicht zu profanem oder
ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst dann nicht, wenn sie Eigentum
von Privatpersonen sind.
Can.
1172 — § 1. Niemand kann
rechtmäßig Exorzismen über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom
Ortsordinarius eine besondere und ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.
§ 2. Diese
Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem Priester geben, der sich durch
Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen Lebenswandel auszeichnet.
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