- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
- TITEL II FEIER DES STUNDENGEBETES (Cann. 1173 – 1175)
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TITEL II
FEIER DES STUNDENGEBETES
(Cann. 1173 – 1175)
Can.
1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das
Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu seinem Volk spricht, und begeht
das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt ihn ohne Unterlaß in Gesang und
Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt.
Can.
1174 — § 1. Die Kleriker sind
nach Maßgabe von [link] can.276, § 2, n. 3 verpflichtet, das
Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten
Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer
Konstitutionen.
§ 2. Zur
Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen
Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen.
Can.
1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit
der einzelnen Hore eingehalten werden.
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