- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
- TITEL III KIRCHLICHES BEGRÄBNIS (Cann. 1176 – 1185)
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KAPITEL
I
BEGRÄBNISFEIER
Can.
1177 — § 1. Die Exequien
müssen für jeden verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der
eigenen Pfarrei gefeiert werden.
§ 2. Es ist aber
das Recht eines jeden Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des
verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die Exequien zu
wählen, wenn der Rektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des
Verstorbenen verständigt worden ist.
§ 3. Wenn der
Todesfall sich außerhalb der eigenen Pfarrei ereignet hat und der Leichnam
nicht zu ihr überführt und auch keine andere Kirche für die Exequien rechtmäßig
bestimmt worden ist, sind die Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in
der sich der Todesfall ereignet hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas
anderes bestimmt.
Can.
1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind in der eigenen Kathedralkirche
zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere Kirche bestimmt hat.
Can.
1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer
Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen in der eigenen Kirche
oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales Institut oder eine
klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.
Can.
1180 — § 1. Wenn die Pfarrei
einen eigenen Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu
beerdigen, wenn nicht vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das
Begräbnis des Verstorbenen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof
bestimmt wurde.
§ 2. Allen aber
ist es erlaubt, wenn es nicht durch das Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr
Begräbnis zu wählen.
Can.
1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des Begräbnisses betrifft, sind die
Vorschriften des [link] can. 1264 zu beachten, wobei aber
sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person
gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.
Can.
1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in das Totenbuch nach Maßgabe des
Partikularrechts zu erfolgen.
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