- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
- TITEL IV HEILIGEN-, BILDER- UND RELIQUIENVEREHRUNG (Cann. 1186 – 1190)
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
TITEL IV
HEILIGEN-, BILDER- UND
RELIQUIENVEREHRUNG (Cann. 1186 – 1190)
Can.
1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu pflegen, empfiehlt die Kirche der
besonderen und kindlichen Verehrung der Gläubigen die selige, immerwährende
Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Christus zur Mutter aller Menschen
bestimmt hat, und fördert sie die wahre und echte Verehrung der anderen
Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auf erbaut und durch deren
Fürsprache sie gestützt werden.
Can.
1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die
Autorität der Kirche in das Verzeichnis der Heiligen und Seligen aufgenommen
worden sind.
Can.
1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für die Verehrung durch die
Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind jedoch in mäßiger Zahl und
in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim christlichen Volk nicht
Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger rechte Verehrung gegeben
wird.
Can.
1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur Verehrung durch die Gläubigen
ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die sich durch Alter, Kunstwert
oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden müssen, darf dies niemals ohne
schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius geschehen; dieser hat, bevor er
die Erlaubnis erteilt, den Rat von Sachverständigen einzuholen.
Can.
1190 — § 1. Es ist verboten,
heilige Reliquien zu verkaufen.
§ 2. Bedeutende
Reliquien und ebenso andere, die beim Volk große Verehrung erfahren, können
ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls auf keine Weise gültig veräußert oder
für immer an einen anderen Ort übertragen werden.
§ 3. Die
Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die in einer Kirche große Verehrung
beim Volk erfahren.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License