- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
- TITEL V GELÜBDE UND EID (Cann. 1191 – 1204)
zurück - vor
Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen
KAPITEL
II
EID
Can.
1199 — § 1. Ein Eid, das ist
die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet
werden in Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit.
§ 2. Der Eid,
den die Canones vorschreiben oder zulassen, kann durch einen Vertreter nicht
gültig geleistet werden.
Can.
1200 — § 1. Wer freiwillig
schwört, etwas tun zu wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der
Gottesverehrung gehalten zu erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat.
§ 2. Ein
aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder schwerer Furcht geleisteter Eid
ist von Rechts wegen nichtig.
Can.
1201 — § 1. Der
Versprechenseid folgt der Natur und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt
ist.
§ 2. Wenn der
Eid einem Akt beigefügt wird, der unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil
des öffentlichen Wohls oder des ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch
keine Bekräftigung.
Can.
1202 — Die durch Versprechenseid entstandene Verpflichtung entfällt:
1° wenn
derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid geleistet wurde;
2° wenn die
beschworene Sache sich wesentlich ändert oder infolge veränderter Umstände
entweder schlecht oder völlig indifferent wird oder schließlich einem höheren
Gut entgegensteht;
3° wenn der
Beweggrund oder die Bedingung, unter der der Eid etwa geleistet wurde,
weggefallen bzw. nicht eingetreten ist;
4° durch
Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des [link] can.1203.
Can.
1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben, von ihm dispensieren oder es
umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher Weise auch hinsichtlich des
Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid anderen zum Nachteil gereicht
und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der Verbindlichkeit zu verzichten,
kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid dispensieren.
Can.
1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht und gemäß der Absicht des
Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt, gemäß der Absicht dessen, dem
der Eid geleistet wird.
zurück - vor
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License