- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL III HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- TITEL I HEILIGE ORTE (Cann. 1205 – 1243)
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KAPITEL
I
KIRCHEN
Can.
1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für den Gottesdienst bestimmtes
Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien Zugangs haben, um Gottesdienst
vornehmlich öffentlich auszuüben.
Can.
1215 — § 1. Keine Kirche darf
ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs
erbaut werden.
§ 2. Der
Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn er nach Anhören des
Priesterrates und der Rektoren der benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß
die neue Kirche dem Heil der Seelen dienen kann und daß die für den Bau der
Kirche und für den Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen.
§ 3. Auch
Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die Zustimmung zur Errichtung einer
neuen Niederlassung in der Diözese oder der Stadt vom Diözesanbischof erhalten
haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie eine Kirche an einem bestimmten Ort
bauen.
Can.
1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen sind die Grundsätze und Normen
der Liturgie und der sakralen Kunst unter Beiziehung des Rates von
Sachverständigen zu beachten.
Can.
1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger
Vollendung des Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen
Gesetze baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.
§ 2. Vor allem
die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind in feierlichem Ritus zu weihen.
Can.
1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach vollzogener Weihe nicht
geändert werden kann.
Can.
1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder gesegneten Kirche können alle
gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden, unter Wahrung der pfarrlichen
Rechte.
Can.
1220 — § 1. Alle, die es
angeht, haben dafür zu sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde
gewahrt werden, die einem Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird,
was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist.
§ 2. Zum Schutz
von heiligen und kostbaren Sachen ist in ordentlicher Weise für die Erhaltung
zu sorgen und sind geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.
Can.
1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit gottesdienstlicher Feiern frei
und kostenlos sein.
Can.
1222 — § 1. Wenn eine Kirche
in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit
besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber
nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.
§ 2. Wo andere
schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu
verwenden, kann sie der Diözesanbischof nach Anhören des Priesterrates
profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß
diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das
Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.
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