- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL III HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- TITEL I HEILIGE ORTE (Cann. 1205 – 1243)
- KAPITEL II KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN
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KAPITEL
II
KAPELLEN UND
PRIVATKAPELLEN
Can.
1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius
für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort
zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des
zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten können.
Can.
1224 — § 1. Der Ordinarius
darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen,
wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen
Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.
§ 2. Nach
Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben
Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.
Can.
1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen
Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des
Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen
entgegenstehen.
Can.
1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des
Ortsrdinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer
physischer Personen bestimmt ist.
Can.
1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben
Rechte wie eine Kapelle.
Can.
1228 — Unter Wahrung von [link] can.1227, ist zur Meßfeier
oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis
des Ortsordinarius erforderlich.
Can.
1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und Privatkapellen nach dem in den liturgischen
Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem
Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.
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