- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL III HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- TITEL I HEILIGE ORTE (Cann. 1205 – 1243)
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KAPITEL
III
HEILIGTÜMER
Can.
1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche oder einen anderen heiligen
Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige mit Gutheißung
des Ortsordinarius pilgern.
Can.
1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genannt werden kann, muß die
Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen; damit es internationales
Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des Heiligen Stuhls
erforderlich.
Can.
1232 — § 1. Zuständig zur
Genehmigung der Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines
Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums
allein der Heilige Stuhl.
§ 2. In den
Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rektors, die
Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung festzulegen.
Can.
1233 — Heiligtümern können einige Privilegien gewährt werden, sooft das die
örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und besonders das Heil der
Gläubigen anzuraten scheinen.
Can.
1234 — § 1. In Heiligtümern
sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige
Verkündigung des Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens,
besonders der Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der
gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit.
§ 2.
Volkskünstlerische Votivgaben und Frömmigkeitsdokumente sind in den
Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar aufzustellen und sicher auf zubewahren.
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