- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL III HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- TITEL I HEILIGE ORTE (Cann. 1205 – 1243)
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KAPITEL
V
FRIEDHÖFE
Can.
1240 — § 1. Wo es möglich
ist, soll es kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens
Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie
sind ordnungsgemäß zu segnen.
§ 2. Wenn das
jedoch nicht erreicht werden kann, sind jeweils die einzelnen Gräber
ordnungsgemäß zu segnen.
Can.
1241 — § 1. Pfarreien und
Ordensinstitute können einen eigenen Friedhof besitzen.
§ 2. Auch
andere juristische Personen oder Familien können einen besonderen Friedhof,
d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.
Can.
1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben werden, sofern es sich nicht
um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder der Diözesanbischöfe, auch
emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.
Can.
1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlich Schutz und
Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch Partikularrecht
geeignete Normen zu erlassen.
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