- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL III HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- TITEL II HEILIGE ZEITEN (Cann. 1244 – 1258)
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KAPITEL
I
FEIERTAGE
Can.
1246 — § 1. Der Sonntag, an
dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der
ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen
gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der
Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes
Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und
ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus
und Paulus und schließlich Allerheiligen.
§ 2. Die
Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles,
einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen.
Can.
1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen
zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie haben sich darüber hinaus jener
Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag
eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.
Can.
1248 — § 1. Dem Gebot zur
Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in
katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.
§ 2. Wenn wegen
Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden
Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr
empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein
solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den
Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende
Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder
gegebenenfalls in Familienkreisen widmen.
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