- BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)
- TEIL III HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- TITEL II HEILIGE ZEITEN (Cann. 1244 – 1258)
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KAPITEL
II
BUSSTAGE
Can.
1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund göttlichen Gesetzes
gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame
Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden Bußtage vorgeschrieben, an
welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der
Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die
ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach Maßgabe der folgenden
Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
Can.
1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen
Jahres und die österliche Bußzeit.
Can.
1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend
den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten an allen Freitagen des
Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt: Abstinenz aber und
Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.
Can.
1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr
vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis Zum Beginn
des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür
sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und
Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt
werden.
Can.
1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz
näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke der Caritas und
Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz
festlegen.
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