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BUCH V
KIRCHEN VERMÖGEN
Can.
1254 — § 1. Die katholische
Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen
zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu
verwalten und zu veräußern.
§ 2. Die
eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung des
Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und
anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der
Caritas, vor allem gegenüber den Armen.
Can.
1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl, die Teilkirchen und jedwede
andere juristische Person, sei sie öffentlich oder privat, besitzen die
Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu
verwalten und zu veräußern.
Can.
1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Autorität des Papstes
jener juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat.
Can.
1257 — § 1. Jedes Vermögen,
das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen
juristischen Personen in der Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die
folgenden Canones sowie die eigenen Statuten gelten.
§ 2. Für das
Vermögen einer privaten juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht
aber die folgenden Canones, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Can.
1258 — In den folgenden Canones wird mit dem Begriff Kirche nicht nur die
Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche
juristische Person in der Kirche, wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang
oder aus der Natur der Sache hervorgeht.
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