- BUCH V KIRCHEN VERMÖGEN
- TITEL I VERMÖGENSERWERB (Cann. 1259 – 1272)
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TITEL I
VERMÖGENSERWERB
(Cann. 1259 – 1272)
Can.
1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen oder
positiven Rechts erwerben, in der es anderen gestattet ist.
Can.
1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was
für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.
Can.
1261 — § 1. Es ist den
Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu
machen.
§ 2. Der Diözesanbischof
ist gehalten, die Gläubigen an die in [link] can.222, § 1
genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung
zu drängen.
Can.
1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe
gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can.
1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des
Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse
der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen
eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen
natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und
unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe
auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm
weitergehende Rechte einräumen.
Can.
1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen bestimmt ist, ist es Aufgabe des
Konventes der Bischöfe einer Provinz:
1° Gebühren für
die Akte der freiwilligen Rechtspflege oder für den Vollzug von Reskripten des
Apostolischen Stuhles festzusetzen, die vom Apostolischen Stuhl selbst
genehmigt werden müssen;
2° Stolgebühren
anläßlich der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien festzulegen.
Can.
1265 — § 1. Unbeschadet des
Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen
Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und
des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung
oder Zweckbestimmung zu sammeln.
§ 2. Die
Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen
beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her
Bettelorden genannt werden und sind.
Can.
1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie einem Ordensinstitut
gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen offenstehen, kann der
Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für bestimmte pfarrliche,
diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben anordnen, welche nachher an
die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.
Can.
1267 — § 1. Falls nichts
Gegenteiliges feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder
kirchlichen juristischen Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der
juristischen Person selbst übereignet.
§ 2. Die in § 1
genannten Gaben dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter
Grund vor und bei wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius,
wenn es sich um eine öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis
dieses Ordinarius ist zur Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen
unter Beachtung der Vorschrift von [link] can. 1295
erforderlich.
§ 3. Gaben, die
von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem
Zweck verwendet werden.
Can.
1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die Verjährung als Weise der
Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach Maßgabe der
[link] cann. 197—199.
Can.
1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im Eigentum von Privatpersonen
befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen erworben werden, wobei es ihnen
jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem Gebrauch zu benutzen, es sei denn,
sie hätten die Weihung oder die Segnung verloren; gehören sie aber einer
öffentlichen juristischen Person in der Kirche, so können sie nur von einer
anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person erworben werden.
Can.
1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen, Rechte, persönliche und
dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren nach einer Frist von
einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen öffentlichen
juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Can.
1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der Einheit und der Liebe gemäß
den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung der Mittel beitragen, die der
Apostolische Stuhl entsprechend den Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen
Dienst gegenüber der ganzen Kirche ordnungsgemäß zu leisten vermag.
Can.
1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im eigentlichen Sinn bestehen,
ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß entsprechender, mit dem
Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter Normen, das
Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit möglich,
selbst das Vermögen der Benefizien der in [link] can.1274, § 1
genannten Einrichtung nach und nach übertragen werden.
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