- BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
- TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
- TITEL II STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT (Cann. 1313 – 1320)
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TITEL II
STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT
(Cann. 1313 – 1320)
Can.
1313 — § 1. Wird nach Begehen
einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz
anzuwenden.
§ 2. Setzt ein
später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so
entfällt diese sofort.
Can.
1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so daß sie den Schuldigen
erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder
das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von
selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
Can.
1315 — § 1. Wer
Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch
seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität
erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen,
unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.
§ 2. Das Gesetz
selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen
des Richters überlassen.
§ 3. Ein
Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus einer sehr schwerwiegenden
Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten
Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte
oder eine mögliche Strafe androht, kann ein Partikulargesetz auch an ihrer
Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festsetzen.
Can.
1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß
gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen
werden.
Can.
1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich
sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst geeigneter Weise
sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann durch ein
Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.
Can.
1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für
einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis
hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden
kann; Beugestrafen aber, besonders die Exkommunikation, darf er nur mit
allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerere Straftaten aufstellen.
Can.
1319 — § 1. Soweit jemand kraft
Leitungsgewalt im äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch
Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für
immer.
§ 2. Ein
Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung und unter Beachtung der in den
Can n. [link] 1317 und [link] 1318
getroffenen Bestimmungen über die Partikulargesetze erlassen werden.
Can.
1320 — In allem, worin Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie
von ihm mit Strafen belegt werden.
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