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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
STRAFTÄTER (Cann. 1321 – 1330)
§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.
Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:
1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten;
der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;
3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;
4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. [link] 1324, § 1 n. 2 und [link] 1325;
7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.
1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;
4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;
5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in [link] can.1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;
9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;
10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.
§ 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.
§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.
Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. [link] 1323 und [link] 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.
Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:
1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;
2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat;
3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte.
§ 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.
Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den [link] cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.
§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.
§ 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann;
andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.