- BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
- TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
- TITEL IV STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)
- KAPITEL III STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN
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KAPITEL
III
STRAFSICHERUNGSMITTEL
UND BUSSEN
Can.
1339 — § 1. Denjenigen, der
sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den
aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer
begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen
anderen verwarnen.
§ 2. Demjenigen
aber, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der
Ordnung entsteht, kann er auch einen Verweis in einer Weise erteilen, die den
besonderen Verhältnissen der Person und der Tat entspricht.
§ 3. Die
Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines
Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.
Can.
1340 — § 1. Buße, die im
äußeren Forum auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des
Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.
§ 2. Für eine
geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.
§ 3. Der
Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der
Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.
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