- BUCH VI STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
- TEIL I STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
- TITEL V STRAF VERHÄNGUNG (Cann. 1341 – 1353)
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TITEL V
STRAF VERHÄNGUNG
(Cann. 1341 – 1353)
Can.
1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß der Gerichts- oder der
Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann
beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch mitbrüderliche Ermahnung
noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis
hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter
gebessert werden kann.
Can.
1342 — § 1. Sooft gerechte
Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die
Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden;
Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt
werden.
§ 2. Strafen
für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch
nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden
Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.
§ 3. Was in
Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in bezug auf die
Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf
den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe
verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um
bloße Verfahrensvorschriften handelt.
Can.
1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine
Strafe zu verhängen oder nicht, kann der Richter nach seinem Gewissen und
seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße
auferlegen.
Can.
1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach
seinem Gewissen und klugem Ermessen:
1° die
Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn
vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen
werden;
2° von der Verhängung
einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße
auferlegen, wenn der Schuldige gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder
er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese
Bestrafung vorauszusehen ist;
3° wenn der
Schuldige das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist
und keine Notwendigkeit drängt, ein Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur
Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb
einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte,
die geschuldete Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen
die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.
Can.
1345 — Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er
eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft, Trunkenheit oder einer
ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jedweder
Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine
Besserung eher gefördert werden.
Can.
1346 — Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die
Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem klugen Ermessen des
Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen.
Can.
1347 — § 1. Eine Beugestrafe
kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens
einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine
entsprechende Zeitspanne zum Sinneswandel gewährt wurde.
§ 2. Es ist
davon auszugehen, daß ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn
er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine angemessene
Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder
zumindest ernsthaft versprochen hat.
Can.
1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn
keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen
oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt,
durch Strafsicherungsmittel zu dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl
sorgen.
Can.
1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht,
darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal keine Beugestrafen verhängen,
wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt fordert; Strafen für immer
darf er jedoch nicht verhängen.
Can.
1350 — § 1. Bei den über
einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht
das entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn,
es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Bei einem
aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not
geraten ist, soll der Ordinarius auf möglichst gute Weise Vorsorge treffen.
Can.
1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen
erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt hat, wenn nichts
anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Can.
1352 — § 1. Wenn eine Strafe
den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot
ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.
§ 2. Die
Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist
noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz
oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren
Ärgernisses oder einer Ruf- schädigung beachten kann.
Can.
1353 — Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete,
die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben auf schiebende Wirkung.
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